Geschäftsbedingungen über die Vermittlung von Mitarbeitern

§ 1 Auftrag

Der Auftraggeber beauftragt den Personalvermittler mit der Vermittlung eines oder mehrerer Mitarbeiter entsprechend der schriftlichen oder mündlichen Angaben.

§ 2 Leistung des Personalvermittlers

Der Personalvermittler hat den Betrieb der gewerbsmäßigen Personalvermittlung gemäß § 14 Abs. 1, Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei der zuständigen Behörde angezeigt und ist im Besitz einer Bescheinigung der Behörde über den Empfang der Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 GewO. Der Personalvermittler übt sein Gewerbe entsprechend der am 12. Dezember 2003 im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verbindlich beschlossen Qualitätsrichtlinien aus. Der Personalvermittler wird für den Auftraggeber Bewerber für die in § 1 genannte Tätigkeit mit den dort genannten Qualifikationen suchen, eine Vorauswahl treffen, die Bewerbungsunterlagen geeigneter Bewerber aufbereiten und die Bewerber durch übersenden der aufbereiteten Bewerbungsunterlagen dem Auftraggeber vorstellen.

§ 3 Vergütung und Kosten

Insofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zahlt der Auftraggeber für die Vermittlung geeigneter Bewerber kein Vermittlungshonorar. Der Auftragnehmer rechnet die fällig werdende Vergütung mit dem vermittelten Bewerber direkt ab. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind in einem gesonderten Vertrag festzulegen. Der Auftraggeber bestätigt die Einstellung und Beschäftigung des vom Personalvermittler vorgestellten Bewerbers auf einer gesonderten Vermittlungsbestätigung, die dem Auftraggeber vom Personalvermittler vorzulegen ist. Diese Einstellungs- und Beschäftigungsbestätigung ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Schließt ein Dritter einen Vertrag mit einem Bewerber aufgrund von Unterlagen und / oder Informationen, die der Auftraggeber vom Personalvermittler erhalten hat und die der Auftraggeber entgegen § 5 dieser Vereinbarung weitergegeben hat, behält sich die Personalvermittlung KIRSTEN das Recht vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Auslagen der Bewerber für Vorstellungsgespräche beim Auftraggeber werden durch die Personalvermittlung KIRSTEN nicht getragen.

§ 4 Vertragsabschluß mit Bewerbern

Der Auftraggeber ist verpflichtet den Personalvermittler unverzüglich, von einem Vertragsabschluß zwischen ihm und einem vom Personalvermittler vorgestellten Bewerber zu unterrichten.

§ 5 Vertraulichkeit / Unterlagen

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Unterlagen und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Bewerber im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages fort. Weiterhin gelten die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Auftraggeber hat vom Personalvermittler übergebene Unterlagen auf Verlangen des Personalvermittlers herauszugeben. Dies gilt nicht für weitergegebene Unterlagen des Bewerbers, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag geschlossen hat.

§ 6 Sonstiges

Wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des privaten wie öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Personalvermittlers vereinbart. Dies gilt auch für den Urkunden-, Scheck- oder Wechselprozess. Sollten Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Vereinbarungsteile bestehen. Anstelle des unwirksamen Teils soll eine von Dritter Seite -Schiedsstelle der International Federation for Employment and Recruitment e.V. - als wirtschaftlich gleichwertig angesehene Vereinbarung treten.
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