Geschäftsbedingungen über die Vermittlung von Mitarbeitern
§ 1 Auftrag
Der Auftraggeber beauftragt den Personalvermittler mit der Vermittlung eines oder
mehrerer Mitarbeiter entsprechend der schriftlichen oder mündlichen
Angaben.
§ 2 Leistung des Personalvermittlers
Der Personalvermittler hat den Betrieb der gewerbsmäßigen Personalvermittlung
gemäß § 14 Abs. 1, Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei der zuständigen
Behörde angezeigt und ist im Besitz einer Bescheinigung der Behörde
über den Empfang der Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 GewO. Der Personalvermittler
übt sein Gewerbe entsprechend der am 12. Dezember 2003 im Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit verbindlich beschlossen Qualitätsrichtlinien aus.
Der Personalvermittler wird für den Auftraggeber Bewerber für die in § 1
genannte Tätigkeit mit den dort genannten Qualifikationen suchen, eine
Vorauswahl treffen, die Bewerbungsunterlagen geeigneter Bewerber aufbereiten
und die Bewerber durch übersenden der aufbereiteten Bewerbungsunterlagen
dem Auftraggeber vorstellen.
§ 3 Vergütung und Kosten
Insofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zahlt der Auftraggeber für
die Vermittlung geeigneter Bewerber kein Vermittlungshonorar. Der Auftragnehmer
rechnet die fällig werdende Vergütung mit dem vermittelten Bewerber
direkt ab. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind in einem gesonderten
Vertrag festzulegen. Der Auftraggeber bestätigt die Einstellung und
Beschäftigung des vom Personalvermittler vorgestellten Bewerbers auf
einer gesonderten Vermittlungsbestätigung, die dem Auftraggeber vom
Personalvermittler vorzulegen ist. Diese Einstellungs- und Beschäftigungsbestätigung
ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Schließt ein Dritter einen Vertrag
mit einem Bewerber aufgrund von Unterlagen und / oder Informationen, die
der Auftraggeber vom Personalvermittler erhalten hat und die der Auftraggeber
entgegen § 5 dieser Vereinbarung weitergegeben hat, behält sich die Personalvermittlung
KIRSTEN das Recht vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Auslagen
der Bewerber für Vorstellungsgespräche beim Auftraggeber werden durch die
Personalvermittlung KIRSTEN nicht getragen.
§ 4 Vertragsabschluß mit Bewerbern
Der Auftraggeber ist verpflichtet den Personalvermittler unverzüglich, von
einem Vertragsabschluß zwischen ihm und einem vom Personalvermittler vorgestellten
Bewerber zu unterrichten.
§ 5 Vertraulichkeit / Unterlagen
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Unterlagen und Informationen, die
sie über die andere Vertragspartei oder einen Bewerber im Rahmen der Vermittlung
oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht
an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung
dieses Vertrages fort. Weiterhin gelten die datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Der Auftraggeber hat vom Personalvermittler übergebene Unterlagen auf
Verlangen des Personalvermittlers herauszugeben. Dies gilt nicht für weitergegebene
Unterlagen des Bewerbers, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag geschlossen
hat.
§ 6 Sonstiges
Wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des privaten wie öffentlichen
Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Personalvermittlers vereinbart. Dies
gilt auch für den Urkunden-, Scheck- oder Wechselprozess. Sollten Teile
dieser Vereinbarung unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der anderen
Vereinbarungsteile bestehen. Anstelle des unwirksamen Teils soll eine von
Dritter Seite -Schiedsstelle der International Federation for Employment
and Recruitment e.V. - als wirtschaftlich gleichwertig angesehene Vereinbarung
treten. |