Geschäftsbedingungen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes
§ 1 Tätigkeit des Vermittlers
Der Auftraggeber beauftragt den Vermittler mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle. Der Vermittler wird auf der Grundlage dieses Vertrages sowie der vom Auftraggeber gemachten
Angaben in den überlassenen Unterlagen und dem Erfassungsbogen tätig.
§ 2 Vertragsdauer
Der Vertrag wird für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von 4 (vier) Wochen jederzeit gekündigt werden. Er endet jedoch in jedem Falle
mit Ablauf des 12ten vollen Kalendermonats nach Abschluss dieses Vertrages, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
§3 Vermittelter Arbeitsvertrag
Der Vermittlungsauftrag ist erfüllt, wenn aufgrund der Tätigkeit des Vermittlers ein Arbeitsvertrag über ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zwischen dem
Arbeitssuchenden und einem Arbeitgeber zustande gekommen ist.
§4 Vergütung
1. Die Vermittlungsvergütung beträgt gemäß § 296 Abs. 3 SGB III 2.000 €.
2. Der Auftraggeber ist zur Zahlung der Vermittlungsvergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Auftragnehmers ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist (§ 296 Abs. 2 Satz 1
SGB III) und es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Inland mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden handelt.
3. Wenn der Auftraggeber einen gültigen Vermittlungsgutschein vorlegt,
ist die Zahlung der Vermittlung - gemäß § 296 Abs. 4 SGB III - bis zur
Zahlung durch das Arbeitsamt gestundet (Anspruch auf
einen Vermittlungsgutschein besteht nach einer arbeitslosigkeit von 6
Wochen) .
§5 Pflichten des Vermittlers
1) Der Vermittler erbringt auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des
Auftraggebers sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Er erfüllt seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
2) Der Vermittler wird dem Auftraggeber alle dem Vermittler bekannten Umstände mitteilen, die für die Entscheidung des Auftraggebers bedeutsam sind. Zu Nachforschungen ist
der Vermittler jedoch nicht verpflichtet.
§6 Pflichten des Auftraggebers
1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler alle für eine erfolgreiche Vermittlung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Er bestätigt mit seiner Unterschrift unter
dem Vermittlungsvertrag die Richtigkeit der im Erfassungsbogen sowie in den überlassenen Bewerbungsuntertagen gemachten Angaben.
2) Der Auftraggeber unterrichtet den Vermittler unverzüglich
…über alle neu hinzutretenden Umstände, welche die Durchführung des Vermittlungsauftrages berühren. Insbesondere die Aufgabe seiner Absicht, ein neues
Arbeitsverhältnis einzugehen.
…wenn er einen Arbeitsvertrag mit einem vom Vermittler bekannten Arbeitgeber abschließt.
3) Erfolgt die Vermittlung auf der Grundlage eines Vermittlungsgutscheins, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vermittlungs- und eine Beschäftigungsbestätigung auf dem
dafür vorgesehenen Vordruck der Bundesanstalt für Arbeit bei seinem Arbeitgeber einzuholen und dem Vermittler auszuhändigen.
4) Insoweit der Auftraggeber mit Erteilung des Vermittlungsauftrages nur eine Kopie des Vermittlungsgutscheines übergeben hat, bestätigt er hiermit im Besitz des gültigen Original-
vermittlungsgutscheines zu sein, ferner ist er verpflichtet dem Auftragnehmer, unverzüglich und ohne weitere Nachfrage, nach dessen erfolgter Vermittlung das Original des
Vermittlungsgutscheines zu übergeben. Wird dieser Vermittlungsgutschein nicht beigebracht, so hat der Auftraggeber die unter § 4 vertraglich vereinbarte Vermittlungsgebühr
entsprechend § 4 Abs. 2 selbst zu entrichten.
5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vermittlung in Erfahrung gebrachten Kenntnisse, insbesondere ihm mitgeteilte offene Arbeitsstellen, vertraulich zu
behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
§7 Kosten für Vorstellungsgespräche und gesundheitliche Eignung
Auslagen des Auftraggebers für eventuelle Vorstellungsgespräche (z.B. Fahrtkosten) bei dem Vermittler oder einem Arbeitgeber werden vom Vermittler nicht erstattet. Für die
Feststellung der gesundheitlichen Eignung für den Arbeitsplatz ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
§8 Datenschutz
1) Der Vermittler wird personenbezogene Daten des Auftraggebers, nämlich Name, Vorname, Adresse sowie die Daten aus dem Erfassungsbogen und den ihm überlassenen
Bewerbungsunterlagen sowie das im Rahmen der Vermittlungstätigkeit erstellte Profil in seiner elektronischen Datenverarbeitung speichern und zum Zwecke der Vermittlung eines
Arbeitsplatzes erfassen, speichern und verarbeiten.
2) Die genannten Daten und Unterlagen werden ganz oder in Auszügen nur mit Genehmigung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben. Diese Genehmigung bezieht sich ausschließlich auf die
Weitergabe der Daten und/oder Unterlagen an Personalvermittler die für den Auftragnehmer oder im Auftrag für den Auftragnehmer tätig sind. Die vorgenannten Vermittler unterwerfen
sich ebenso dieser Regelung und sind ihrerseits nur in Abstimmung mit dem Auftragnehmer berechtigt die Daten im Interesse des Auftraggebers zu verarbeiten. Ebenso bezieht sich die
Genehmigung auf die Erstellung und Weitergabe von Bewerberexposes und Bewerbungsunterlagen sowie die schriftliche, mündliche und elektronische Informationsweitergabe an Unternehmen
die ein mögliches Interesse an der Einstellung des Auftraggebers (potenzielle Arbeitgeber) haben können.
3) Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Lebenslauf oder Arbeitszeugnisse werden, soweit sie beim Auftragnehmer verblieben sind, vom Vermittler unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückgegeben.
§9 Sonstige Vereinbarungen
1) Die Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Weitergehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind dieser Vereinbarung als Ergänzung beizufügen.
2) Sollten Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Vereinbarungsteile bestehen. Anstelle des unwirksamen Teils soll eine von Dritter Seite –Schiedsstelle der International Federation for Employment and Recruitment e. V. - als gleichwertig angesehene Vereinbarung treten.
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